( ASVG § 255 Abs 2 ) Von einer überwiegenden Ausübung eines erlernten, Berufsschutz genießenden Berufes kann nur dann ausgegangen werden, wenn dieser in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurde.
OGH 10 Ob S 177/98x v. 19.05.1998