Nach Ansicht des OGH (1 Ob 113/17z) unterliegen auch Tatsachenbestätigungen in AGB oder Vertragsformularen dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und können im Verbandsprozess auf dessen Einhaltung kontrolliert werden. Im konkreten Fall qualifizierte der OGH einige Klauseln in den AGB einer Bank für Wertpapierverträge, in denen der Verbraucher-Kunde bestätigt, über Anlagerisiken, Vertragsbedingungen usw informiert worden zu sein, als intransparent, weil sie einerseits sehr allgemein gehalten sind und dem Verbraucher andererseits den Eindruck vermitteln, dass er auch im Fall eines Verstoßes der Bank gegen ihre Aufklärungspflicht keine Chance hat, einen berechtigten Schadenersatzanspruch durchzusetzen. Diese Tatsachenbestätigungen führen zu keiner Verschiebung der Beweislast, weil ein Aufklärungsfehler vom Geschädigten zu beweisen ist. Eine Tatsachenbestätigung, die im Ergebnis die Beweislast umkehrt, verstößt nach Auffassung des OGH gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.