Im Anwendungsbereich der EuErbVO darf die Anerkennung der unmittelbaren sachenrechtlichen Wirkung eines nach dem Erbstatut (hier: Polen) zulässigen Vindikationsvermächtnisses im Belegenheitsstaat der vermachten Liegenschaft (hier: Deutschland) nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Recht dieses Staats nur das Damnationsvermächtnis kennt, das dem Vermächtnisnehmer lediglich einen obligatorischen Anspruch auf die Sache verschafft. Dies hat der EuGH in der Vorabentscheidung C-218/16 , Kubicka/Bac festgehalten. Die Wirkung eines Liegenschaftsvermächtnisses falle weder unter die Ausnahmebestimmung der lit k des Art 1 Abs 2 EuErbVO (Art der dinglichen Rechte) noch unter jene der lit l (Registereintragung). Auch eine Anpassung an die Rechtslage des Belegenheitsstaats iSd Art 31 EuErbVO komme nicht in Betracht, weil der Unterschied zwischen Vindikations- und Damnationsvermächtnis nicht das Recht an sich, sondern lediglich die Modalität des Rechtsübergangs betreffe.