Gem Art 5 Abs 1 Fluggäste-VO 261/2004 entfällt der Anspruch des Fluggastes auf eine Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs, wenn das Flugunternehmen einen Alternativflug anbietet, dessen Abflug- und Ankunftszeiten so nahe an den ursprünglich vorgesehenen Zeiten liegen, dass dem Reisenden keine größeren Unannehmlichkeiten entstehen. Bei Bekanntgabe der Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit darf die neue Ankunftszeit bspw höchstens zwei Stunden nach dem ursprünglichen Zeitpunkt liegen. In der Rs X ZR 73/16 vertrat der dt BGH die Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch im Fall der Annahme des Anbots nur dann wegfällt, wenn die Ankunftszeit des Ersatzflugs nicht nur planmäßig, sondern auch tatsächlich in diesem Zeitrahmen liegt. Bei einer größeren Verspätung des Ersatzflugs stehe dem Fluggast die Ausgleichszahlung wegen Annullierung daher weiterhin zu. Ob der Fluggast auch aufgrund der Verspätung des (hier: von einer anderen Fluglinie durchgeführten) Ersatzflugs eine Ausgleichszahlung fordern könnte, sei unerheblich.