( TP 2, TP 3A RATG ) Enthält eine Mahnklage bloß eine 16-zeilige Klagserzählung mit einer Aufzählung von offenen Monatsentgelten, der Urlaubsabfindung und von Sonderzahlungen ohne detaillierte Nachvollziehbarkeit der ziffernmäßigen Aufgliederung (Summennennungen), liegt nur eine kurze Sachverhaltsdarstellung vor und keine die Entlohnung nach TP 3A Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) begründende umfangreiche und kompliziertere Ausführung der Mahnklage. OLG Wien 21.03.2000, 7 Ra 75/00a.