( TP 2 RATG ) Bei einer Mahnklage auf Bezahlung des Arbeitsentgelts gegen einen Drittschuldner mit kurzer Darstellung des Sachverhalts, die nach einem schablonenmäßigen Muster auch von nicht juristisch gebildeten Hilfskräften eines Rechtsanwaltes aufgrund schlagwortartiger Anordnungen verfasst werden könnte, führt auch die Streitverkündung an den Verpflichteten zu keiner Änderung des Honoraranspruchs, weil durch den exekutiv übergangenen Lohnanspruch des Verpflichteten (Arbeitnehmer) auf den Gläubiger die Rechtsnatur der zugrunde liegenden Ansprüche keine Änderung erfährt. OLG Wien 15.05.2000, 9 Ra 31/00w.