(Tir. SHG § 9 Abs 1) Hat eine Sozialhilfeempfängerin ihre Ehewohnung nicht grundlos bzw. aus Böswilligkeit verlassen, sondern wegen der für sie unerträglich gewordenen Belastungen in der Beziehung zu ihrem Ehemann, ist dieser zum Ersatz der Sozialhilfe als Unterhaltspflichtiger verpflichtet. Für die Beurteilung der Unterhaltspflicht kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Ersatzpflicht, z.B. nach Verzicht auf Unterhalt im Scheidungsverfahren, an, sondern auf die rechtliche und tatsächliche Situation in dem Zeitraum, in dem Sozialhilfeleistungen gewährt wurden. VwGH 93/08/0199 v. 14.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)