(GewO § 82 lit f, AZG § 7, ABGB § 863) Das Verlassen des Arbeitsplatzes und die schlüssige Verweigerung von weiteren Überstunden durch Sperren des Geschäfts nach Erbringung der maximalen Tagesarbeitszeit durch einen allein im Geschäft anwesenden Verkäufer ist kein Entlassungsgrund.
OLG Wien 9 Ra 165/95 v. 29.02.1996