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Tir. SHG § 4

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshilfenARD 4811/10/97 Heft 4811 v. 31.1.1997

( Tir. SHG § 4 ) Dafür, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts von Menschen, die von der Caritas in einem Kloster untergebracht werden und bei denen feststeht, dass sie einerseits aus rechtlichen Gründen in Österreich nicht integrierbar sind, andererseits aber durch die Fremdenpolizei aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Erwägungen nicht abgeschoben werden können, unter Berücksichtigung des Betrages, der bosnischen „de-facto-Flüchtlinge“ gewährt wird, zu bemessen sei, fehlt im Gesetz auch dann jegliche Grundlage, wenn sie im Stift kostenlos untergebracht sind. VwGH 95/08/0150 v. 17.10.1995. (Bescheid aufgehoben)

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