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Tir. SHG § 7

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshilfenARD 4811/11/97 Heft 4811 v. 31.1.1997

( Tir. SHG § 7 ) Unterhaltsverpflichtungen bestehen grundsätzlich nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, bedarf er also hiezu der Hilfe der Gemeinschaft, erlischt oder mindert sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage. Ist ein Unterhaltspflichtiger kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung an seine (geschiedene) Ehefrau in bestimmter Höhe verpflichtet, ist bei Beurteilung eines Sozialhilfeanspruchs zu prüfen, ob es ihm möglich und zumutbar ist, dem Gericht gegenüber auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen, oder ob er vom Gericht allenfalls dessen ungeachtet zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, deren Exekution ihn in eine Notlage im Sinne des Sozialhilfegesetzes führen könnte. VwGH 93/08/0231 v. 26.09.1995. (Bescheid aufgehoben)

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