( Tir. GetrStG § 2 Abs 2 ) Von einer entgeltlichen Abgabe von Getränken muss gesprochen werden, wenn - jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - ein Zusammenhang zwischen der Berechtigung zum Konsum von bestimmten Getränken zum Abendessen und der Entgeltleistung der Letztverbraucher (Pensionsgäste) für die Halbpension vorliegt, wenn auch aus Gründen der Werbung die vom Pensionsgast zu erbringende („All-inclusive“) Entgeltleistung für die Getränke nicht gesondert ausgewiesen wird. Dabei kommt auch dem Umstand, dass der Pensionspreis bei Einführung des „All-inclusive“-Systems der Abgabe von Getränken ohne gesonderten Ausweis im Pensionspreis nicht erhöht worden ist, keine Bedeutung zu. VwGH 97/16/0309 v. 28.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)