( GGG § 26 Abs 1, UmgrStG § 38 Abs 6 ) Spaltungsvorgänge sind betreffend ihrer grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung primär nicht nach den Regeln des § 4 bis § 6 GrEStG, sondern vielmehr nach der des § 38 Abs 6 UmgrStG zu behandeln. Für den Kostenbeamten ist somit auf Grund der gebotenen möglichst einfachen Gesetzesvollziehung betreffend Spaltungsvorgänge und ihre grundbücherliche Durchführung von vornherein § 38 Abs 6 UmgrStG diejenige Norm, nach der als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren jener Betrag zu ermitteln ist, der der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen ist. VwGH 98/16/0200, 0201 v. 28.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)