( Tir. GetrStG § 2 Abs 2 ) Von einer entgeltlichen Abgabe des „Begrüßungscocktails“ an Pensionsgäste muss gesprochen werden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den wechselseitigen Leistungen des Hotels und des Pensionsgastes vorliegt, wenn auch die vom Pensionsgast zu erbringende Entgeltleistung für den „Begrüßungscocktail“ nicht gesondert ausgewiesen wurde. VwGH 97/16/0052 v. 28.09.1998. (Bescheid aufgehoben)