Die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht die Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden bis zum Eintritt der Verjährung. Eine der Voraussetzungen besteht darin, dass der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestimmte Umstände nicht bekannt waren. Der Gesetzestext spricht nur davon, dass die Kenntnis von Umständen zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätte. Eine abgabenfestsetzende Stelle hat der Gesetzgeber nicht definiert.

