Das BFG hatte sich in seiner Entscheidung v 12. 11. 2024, RV/7100360/2023 (Revision zur Zahl Ro 2025/15/0010 anhängig) mit der Frage zu befassen, ob bei Gesellschaftsanteilen, die aus Aktien bestehen, die auf Depots bei verschiedenen Kreditinstituten verwahrt werden, ein - depotübergreifender - einheitlicher Buchwert vorliegt.
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