Die Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige ist ein Dauerbrenner nicht nur in der wissenschaftlichen Diskussion, sondern auch in der Praxis des Finanzstrafrechts. Die immer stärker werdende Internationalisierung sowie die de iure und de facto immer dichter und effizienter werdende internationale Zusammenarbeit der Steuer(straf)behörden (insbesondere innerhalb der EU) sorgen dafür, dass sich immer öfter die Frage stellt, ob eine Selbstanzeige im Inland nicht bereits aufgrund von Vorgängen im Ausland verspätet ist. Der vorliegende Beitrag untersucht typische Sachverhalte im Hinblick auf die in § 29 Abs 3 FinStrG normierten Sperrgründe Verfolgungshandlungen (lit a), Tatentdeckung (lit b), Prüfungshandlungen (lit c) und wiederholte Selbstanzeigen (lit d).

