Die Abwicklung des Fixkostenzuschusses I gründet sich auf die gemäß § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz bzw dem COVID-19 Gesetz ergangene Verordnung („Richtlinie“). Demnach hat der BMF im Einvernehmen mit dem Vizekanzler Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen iZm der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen. Gemäß § 3 Z 3.1.3. der Richtlinie erfüllen – neben anderen Kriterien – Unternehmen, welche bestimmte steuerliche Negativkriterien erfüllen, die Förderungsvoraussetzungen nicht. So darf das Unternehmen „in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG betroffen gewesen sein (keine aggressive Steuerplanung)“. Ebenso ist ein Unternehmen ausgeschlossen, wenn über dieses in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder eine entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt wurde.