In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BFG vom 23. 12. 2020, RV/7103149/2020, hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob § 59 Abs 4 lit a GSpG eine Rechtsgrundlage dafür darstellt, den Vermieter schlechthin zur Haftung für Glücksspielabgabenschulden eines Mieters heranzuziehen.
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