Gemäß § 2 Abs 8 Z 3 EStG idF AbgÄG 2014 sind im Ausland nicht berücksichtigte Verluste bei der inländischen Einkommensermittlung anzusetzen. Der konkrete Betrag ist dabei nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln, wobei jedoch ein sogenannter „doppelter Deckel“ der Verluste vorgesehen ist. Nur der jeweils geringere Betrag aus ausländischem Verlust oder umgerechnetem österreichischem Verlust kann in der österreichischen Einkünfteermittlung berücksichtigt werden. Der in Österreich berücksichtigte, ausländische Verlust ist nachzuversteuern, wenn er im Ausland berücksichtigt wird, spätestens jedoch nach drei Jahren. Im Zuge der Neugestaltung der Bestimmung zur ausländischen Verlustverwertung gemäß § 2 Abs 8 EStG mit dem AbgÄG 2014 wurde in § 124b Z 249 lit b EStG eine Übergangsbestimmung eingeführt, durch die Härtefälle in Zusammenhang mit der Nachversteuerung vermieden werden sollen. Diese Übergangsbestimmung ist ua dann anzuwenden, wenn die Betriebsstätte zum 1. 1. 2017 aufgegeben wurde. In der Praxis wirft die Interpretation des Zeitpunkts der „Aufgabe einer Betriebsstätte“ Schwierigkeiten auf, die im Folgenden näher erläutert werden sollen. Die unterschiedlichen Interpretationsansätze sollen dargestellt werden.