Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und vergleichbare Beiträge im Rahmen einer Liebhaberei-Tätigkeit in voller Höhe (kein Höchstbetrag, keine Viertelung, keine einkommensabhängige Einschleifung) als Sonderausgaben abzugsfähig.