( StVO § 44, § 48, Grazer KurzparkzonenVO ) Sind Verkehrszeichen, die der Kundmachung einer Kurzparkzonen-Verordnung dienen sollen, so angebracht, dass sie aus der Sicht des fließenden Verkehrs nicht eingesehen werden können, ist die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. VfGH V-75/96 und VfGHB-117/96 v. 24.09.1996.