( StVO § 45 ) Durch die in der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, LGBl f. Wien 1995/74, angeordnete Begünstigung des zehnminütigen gebührenfreien Abstellens eines Kfz in Kurzparkzonen wird von vornherein kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bewirkt: Dadurch dass jedermann durch die angefochtene Verordnung nunmehr in eingeschränktem Ausmaß (gebührenfreies Parken durch 10 Minuten) eine Berechtigung erhält, die der Antragsteller im vorliegenden Fall in größerem Umfang schon vorher durch pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Ausnahmegenehmigung) erworben hatte, wird dieser in seinen Rechten nicht betroffen. VfGH V-102/96 v. 24.09.1996.