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StrukturanpassungsgesetzBetriebsveräußerung: Wer ist der „gestorbene Steuerpflichtige“ in § 37 EStG?

SteuerrechtClaus KohlbacherRdW 1996, 282 Heft 6 v. 15.6.1996

Der ermäßigte Steuersatz für die Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe steht unter anderem dann zu, wenn „der Steuerpflichtige gestorben ist“. Das Gesetz ergibt damit einen zweifelhaften Sinn: Zum einen ist die Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe - von Ausnahmen abgesehen - dem Erben zuzurechnen; der Erbe ist jedoch nicht „gestorben“. Versteht man allerdings unter dem „Steuerpflichtigen“ bloß den Erblasser selbst, werden nur Ausnahmefälle begünstigt, was wiederum verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.

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