Eine AG wurde vor Inkrafttreten des UmgrStG als übertragende Gesellschaft gem § 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) umgewandelt. Die ausscheidenden Gesellschafter erhielten aufgrund eines Umwandlungsvertrages vom Nachfolgeunternehmer eine bare Abfindung. Strittig war die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.