Der ermäßigte Steuersatz für die Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe steht unter anderem dann zu, wenn „der Steuerpflichtige gestorben ist“. Das Gesetz ergibt damit einen zweifelhaften Sinn: Zum einen ist die Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe - von Ausnahmen abgesehen - dem Erben zuzurechnen; der Erbe ist jedoch nicht „gestorben“. Versteht man allerdings unter dem „Steuerpflichtigen“ bloß den Erblasser selbst, werden nur Ausnahmefälle begünstigt, was wiederum verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.