§ 863, § 891, § 1358 ABGB - Der Grundsatz, dass sich Lohnansprüche eines Arbeitnehmers idR auf einen Bruttobetrag richten, gilt auch für Rentenzahlungen, die die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines Vergleichs anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart haben. Soll die grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragende Steuerschuld vom Arbeitgeber zu tragen sein, bedarf es einer Nettolohnvereinbarung, für deren Vorliegen den Arbeitnehmer die Behauptungs- und Beweislast trifft.