§ 1157, § 1295 ABGB, § 4 Abs 1, § 33 ASVG - Geht ein Dienstgeber davon aus, dass ein bei ihm beschäftigter Nachhilfelehrer nicht sv-pflichtig ist, weil in einem zuvor geführten Musterverfahren gerichtlich festgestellt wurde, dass andere beim Dienstgeber tätige Nachhilfelehrer nicht der Pflichtversicherung unterliegen, ohne aber auf die konkrete Ausformung der Tätigkeit des Dienstnehmers Rücksicht zu nehmen, führt die Meldepflichtverletzung zu einer Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer auf monatliche Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlich ausgezahlten Pensionsleistung und jener, die dem Dienstnehmer zugestanden wäre, wenn ihn der Dienstgeber ordnungsgemäß zur Pensionsversicherung angemeldet und die Pensionsversicherungsbeiträge abgeführt hätte. Der Dienstnehmer muss sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er eine entsprechende Anzeige bei der GKK unterlassen hat.