§§ 4, 48 Abs 5 Tir StraßenG: § 4 regelt den Gemeingebrauch an einer Straße; wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, normiert Abs 4, daß der Gemeingebrauch außer in den gesetzlich bestimmten Fällen von niemandem behindert werden darf. Unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften über die Entfernung von Verkehrshindernissen hat die Behörde demjenigen, der den Gemeingebrauch unzulässigerweise behindert, aufzutragen, die Behinderung sofort zu beenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Behinderung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren beenden. Die Berechtigung, „aufzutragen, die Behinderung sofort zu beenden“, umfaßt aber nicht auch die Berechtigung, einen Instandsetzungsauftrag (hier die Wiederherstellung einer Straße, von der ein beträchtlicher Teil in eine Baugrube abgestürzt war) durchzuführen. Auch § 48 Abs 5 würde einen derartigen Auftrag an den Bauführer, der nicht Straßenverwalter ist, nicht decken.