§§ 9 Abs 1, 28 Abs 1 Satz 2 LMG: Wollte man die Hinweise „blutreinigend, schweißtreibend, gegen Energielosigkeit, Husten, Rheuma, Arthritis und Gicht, Muskelkater und Verbrennungen“ sowie „Erkältung, entzündungsberuhigend, schmerzlindernd, fiebersenkend, kühlend und reinigend“ in Werbebroschüren als eine „ganz allgemeine“ Beschreibung möglicher Wirkungen von Eukalyptus und Wacholder auffassen, die daher beim vorgesehenen Einsatz als Luftverbesserungsmittel nicht zum Tragen kommen, so wäre eine solche Aussage keineswegs ein den Zweck des Produkts erläuternder, geschweige denn ein nicht irreführender Hinweis; würden damit doch erklärtermaßen keinerlei Aussagen darüber getroffen, welche Wirkungen das Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung entfaltet bzw würde damit auf Wirkungen hingewiesen, die das Produkt überhaupt nicht entfalten kann. Die Frage, ob diese Hinweise in Ansehung einer weiteren Zweckbestimmung der Öle „für kosmetische Zubereitungen“ (Inhalationen, Gesichtsdampfbäder, Saunamischungen, heiße und kalte Kompressen) als zutreffend anzusehen seien, ist im gegenständlichen Fall, wo diese Produkte zur „Wohnraumaromatisierung“ angeboten wurden, nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.