( Stmk. Getränke- und SpeiseeisabgG ) Ein im Jahr 1999 gestellter Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer mit S Null und Rückzahlung stellt einen Rechtsbehelf im Sinne des Urteils des EuGH 9. 3. 2000, C-437/97 , Fall Wein x Co, EKV, ARD 5106/21/2000, dar und berechtigt den Abgabepflichtigen, sich auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer für alkoholische Getränke zu berufen, auch wenn die Beschwerde an den VwGH erst nach Ergehen dieses Urteils des EuGH erhoben wurde. VwGH 19.06.2000, 2000/16/0293, 2000/16/0294. (Bescheide aufgehoben)