( Art 144 Abs 2 B-VG ) Zur Beantwortung der Frage, ob die Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Abgabepflichtige eine „Klage“ bzw. einen „entsprechenden Rechtsbehelf“ im Verständnis des Urteils des EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000 , gegen die Festsetzung der Getränkesteuer eingebracht hatte, sind - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der EuGH im zitierten Urteil ausdrücklich verhindern wollte, dass das Finanzierungssystem der österreichischen Gemeinden rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttert wird - spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde der Gemeinde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abzutreten. VfGH 21.06.2000, B 895/00.