( § 1478 ABGB , § 1486 ABGB , § 178 HGB , § 181 HGB , § 182 HGB ) Soweit das Gesetz keine Sonderbestimmungen enthält, gilt die allgemeine (dreißigjährige) Verjährungsfrist des § 1478 ABGB . Der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen daher sowohl Ansprüche eines (stillen) Gesellschafters auf Gewinnanteile als auch der Anspruch des Geschäftsherrn auf die vom stillen Gesellschafter versprochene Einlage.

