Art 107 AEUV
EuG, 05.10.2020, T-597/18
Hermann Albers/Kommission
34. Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe voraussetzt, dass die in Art 107 Abs 1 AEUV genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Demnach muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein „Vorteil“ gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Somit setzt Art 107 Abs 1 AEUV für die Einstufung als staatliche Beihilfe insbesondere voraus, dass einem Unternehmen ein „Vorteil“ gewährt wird (vgl in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14 , EU:C:2015:716, Rn 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).