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Zuständige Behörde nach der PSO-VO übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg-Int 2021/6RPA 2021, 92 Heft 2 v. 15.4.2021

Art 107 AEUV

EuG, 05.10.2020, T-583/18
GVN/Kommission

57. Bei der Wahrnehmung der Rolle von „zuständigen Behörden“ im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 gehen die kommunalen Aufgabenträger jedoch keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nach. Die Zuweisung von Finanzmitteln durch die streitige Maßnahme schafft lediglich den Haushaltsrahmen, der erforderlich ist, damit sie die Gemeinwohlaufgaben nach dem NNVG erfüllen können.

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