§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Stützt ein Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitnehmers ua auf betriebliche Gründe, liegen aber Gestaltungsmöglichkeiten nahe, die eine Kündigung vermeiden hätten können (hier: Anbot eines Ersatzarbeitsplatzes), hat der Arbeitgeber nicht nur alle Umstände zu behaupten und zu beweisen, die für das Vorliegen des Kündigungsgrundes sprechen, sondern insbesondere auch jene Umstände, die gegen die in Betracht kommenden, jedoch nicht in Anspruch genommenen Gestaltungsmöglichkeiten sprechen.