§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Überdurchschnittlich viele Krankenstandstage im Ausmaß von rund einem Drittel der Gesamtjahresarbeitzeit über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren rechtfertigen eine Kündigung des Arbeitnehmers auch dann, wenn seine Interessen infolge der drohenden Langzeitarbeitslosigkeit wesentlich beeinträchtigt sind, eine Verschlechterung des Betriebsklimas durch die langen Krankenstände nicht feststellbar war und dem Arbeitgeber eine Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers bislang immer möglich war.