§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG - Haben die kreditierenden Banken als Bedingung für die Vermeidung einer Fälligstellung der Kredite eine Restrukturierung des Unternehmens verbunden mit einem Personalabbau gefordert und wurden daraufhin sämtliche Mitarbeiter einer Abteilung nach und nach in andere Abteilungen abgezogen, der Abteilungsleiter letztlich gekündigt, die Abteilung gänzlich aufgelassen und die vom Abteilungsleiter bislang verrichteten Tätigkeiten von einer anderen Abteilung übernommen, ist davon auszugehen, dass die Kündigung des Abteilungsleiters als betriebsbedingt anzusehen ist.