( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i und Z 2 ) Eine Kündigung, die wegen Ablehnung einer Vertragsänderung (hier: mit Arbeitszeitreduktion) ausgesprochen wird, kann zwar nicht wegen Geltendmachung offenbar nicht unberechtigter Ansprüche, wohl aber wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.
OLG Wien 10 Ra 66/99w v. 28.06.1999