( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Auch die Kündigung von jungen Arbeitnehmern kann sozialwidrig sein, wenn die drohende Arbeitslosigkeit 9 Monate beträgt und der Arbeitnehmer statt eines überdurchschnittlichen nur mehr mit einem durchschnittlichen Einkommen vorlieb nehmen müsste.
OLG Wien 7 Ra 52/99i v. 17.03.1999