( ArbVG § 105 Abs 3 ) Ob bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in den Sozialvergleich einzubeziehen sind, hängt von der betrieblichen Organisation ab.
Bundesarbeitsgericht/BRD 2 AZR 341/98 v. 03.12.1998