( § 914, § 1151 ABGB, § 16 AngG ) Wurde in einem tatsächlich als freier Dienstvertrag oder Werkvertrag abgeschlossenen Dienstvertrag ein Pauschalhonorar vereinbart, sind damit bei entsprechender Höhe dieses Pauschalhonorars auch Sonderzahlungen und Überstundenentgelt enthalten.
OLG Wien 24.05.2000, 9 Ra 68/00m, Revision unzulässig