( § 879 ABGB, § 12 UrlG ) Die Einbeziehung der Urlaubsabfindung in ein Pauschalentgelt für ein befristetes Dienstverhältnis kann zulässig sein.
ASG Wien 05.05.2000, 7 Cga 132/98a, Berufung erhoben
Die Vereinbarung von pauschalierten Entgelten ist dann zulässig, wenn das Ausmaß der darin pauschal erfassten Entgeltbestandteile im Voraus abschätzbar, deren Höhe nicht übermäßig schwankend und der durch die Pauschalierung gegebene Gesamtlohn nicht wesentlich niedriger als der kollektivvertragliche Mindestlohn oder, in Ermangelung eines Kollektivvertrages, niedriger als vergleichbare ortsübliche Löhne ist.