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Skateboardanlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“; Wohnnebennutzung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/1bbl 2024, 9 Heft 1 v. 2.2.2024

§ 6 lit a krnt BauO 1996

Eine aus fünf Rampen bestehende Skateboardanlage mit einer Höhe von 1,80 m bis 2,95 m ist als bauliche Anlage baubewilligungspflichtig.

Eine Skateboardanlage stellt keine zulässige Wohnnebennutzung dar und ist daher im „Bauland – Wohngebiet“ unzulässig.

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