§ 6 lit a krnt BauO 1996
Eine aus fünf Rampen bestehende Skateboardanlage mit einer Höhe von 1,80 m bis 2,95 m ist als bauliche Anlage baubewilligungspflichtig.
Eine Skateboardanlage stellt keine zulässige Wohnnebennutzung dar und ist daher im „Bauland – Wohngebiet“ unzulässig.