§ 16 Abs 1 Z 1 nö ROG 2014, § 56 nö BauO 2014
Ein Folientunnel (hier: Rundbogenhalle aus Metallrohrbögen mit den Maßen 16,00 m x 9,40 m x 4,73 m) kann (abstrakt) in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden und ist daher im „Bauland-Wohngebiet“ zulässig.