ABGB § 344, § 1295 Abs 2
UWG § 1
Boykott ist nur dann allenfalls erlaubt, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, wenn er nicht zur Durchsetzung ungerechtfertigter Forderungen benützt wird und vor allem keine Mittel verwendet werden, die geeignet sind, die wirtschaftliche Existenz des Konkurrenten zu gefährden; zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs ist er nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn er zur Abwehr unumgänglich nötig ist, was aber nicht der Fall ist, solange noch gerichtliche Abhilfe möglich ist.