HGB §§ 142, 159, 160
ZPO §§ 1, 234
Wird eine Personenhandelsgesellschaft während des Prozesses voll beendigt, kann der Rechtsstreit nicht mehr fortgeführt werden, es sei denn, es gibt einen Gesamtrechtsnachfolger iSd § 142 HGB. Für die Erfüllung des Anspruches gegen die nicht mehr bestehende Gesellschaft haften die Gesellschafter, für den Schaden durch die unerlaubt bewirkte Vollbeendigung die Gesellschafter und die Liquidatoren.