§ 1 UWG, § 18 UWG - Schließt ein Unternehmen mit einem ehemaligen Mitarbeiter eines anderen Unternehmens nicht nur in Kenntnis der Konkurrenzklausel dieses Arbeitnehmers einen Anstellungsvertrag, sondern wirkt es - durch einen Mitarbeiter - aktiv auf den Vertragsbruch seines neuen Dienstnehmers hin, so handelt es sittenwidrig. Es haftet gegenüber dem anderen Unternehmen, von dem der Arbeitnehmer abgeworben wurde, auch dann, wenn es von den Abwerbungsversuchen seines Mitarbeiters zunächst nichts wusste.