§ 36, § 38 AngG - War ein Arbeitnehmer im Laufe seines bisherigen Erwerbslebens nur wenige Jahre in der von einer Konkurrenzklausel betroffenen Branche (hier: Vertrieb von Gabelstaplern) tätig und hat er zuvor verschiedene andere Berufstätigkeiten verrichtet (hier: Leitung eines Tankstellenbetriebes, Filialleiter in einem Drogeriemarkt, Überwachung von Buchhaltung, Controllingtätigkeiten), ist ihm ein Branchenwechsel durchaus zuzumuten. Sein Fortkommen wird daher durch eine auf ein Jahr vereinbarte Konkurrenzklausel nicht übermäßig beeinträchtigt.