§ 36 AngG - Ist ein bei einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche beschäftigter Arbeitnehmer in keiner Weise mit Preis- oder Tariffragen oder Werbeaktionen befasst, sondern übt im Wesentlichen eine begleitende und qualitätssichernde Tätigkeit im Bereich der unternehmensinternen Kommunikation bei bestimmten Fehlerbehebungen aus, ist ein durch eine Konkurrenzklausel normiertes Verbot einer Tätigkeit des Arbeitnehmers im selben Geschäftszweig des Arbeitgebers nur für die Dauer von maximal 6 Monaten sachlich gerechtfertigt.