§ 1 UWG, § 36 AngG - Sucht ein Arbeitnehmer nach dem Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen zahlreiche Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers anhand von Kundenlisten auf, die ihm im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Servicemitarbeiter anvertraut worden waren, und bietet er ihnen die aufgrund von Wartungsverträgen mit dem ehemaligen Arbeitgeber zustehenden Leistungen nunmehr für seinen neuen Arbeitgeber an, wobei er zeitweilig seinen neuen Arbeitgeber gar nicht offen legt, stellt dies eine wettbewerbswidrige Verwertung von Betriebsgeheimnissen dar.